Nach einem aktuellen Urteil vom LG Berlin (Az.: 63 S 202/14) kann ein Vermieter seinem Mieter auch fristlos kündigen, wenn letzterer in einem hohen Zahlungsrückstand hinsichtlich Betriebskostenzahlungen ist. Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
In jenem Fall kam ein Mieter mit seinen Zahlungen für Betriebskostennachzahlungen in Rückstand, was sich auf einen Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten summierte. Der Mieter zahlte nicht, weil er meinte, auf einer Nebenkostenabrechnung seines Vermieters fehlten Erläuterungen zu geänderten Abrechnungseinheiten sowie einer Höhe jener Kosten im Vergleich zu einer früheren Abrechnungsart. Auch nach zwei Kündigungen zahlte er nicht.
„Der Mieter scheiterte vor Gericht. Eine Änderung von Abrechnungsmaßstäben müsse ein Vermieter nicht erklären.“, so Rosenbusch-Bansi. Hier war eine fristlose Kündigung auch zulässig, weil beim Mieter wegen seiner Nicht-Zahlung von Betriebskosten eine Verletzung einer Hauptleistungspflicht aus seinem Mietvertrag vorlag.
„Bei Zweifeln an einer Nebenkostenabrechnung sollte man nicht einfach nichts tun. Hier könnte man seine Rechnung unter einem Vorbehalt einer Rückforderung bezahlen. Nach einer Prüfung von einem Experten kann man zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen.“, rät Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
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