Kostenlosen Termin online buchen
In einem vor dem Amtsgericht Regensburg (Aktenzeichen: 4 C 4376/98) verhandelten Fall wurde der Kläger, Halter einer Katze, nachts durch das Klingeln seines Faxgerätes aufgeweckt. Er schreckte aus dem Schlaf auf und eilte zum Telefon. Seine Katze, die sich in der Wohnung frei bewegen konnte, sprang vor Schreck über das nächtliche Geschehen vom Kratzbaum und verletzte sich. Der Kläger machte geltend, dass aufgrund des mitten in der Nacht eingehenden Faxschreibens des Beklagten dieser die Tierarztkosten in Höhe von 746 DM zu ersetzen hat.
Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch an einer für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen „schuldhaften Verursachung“ der Verletzung. Die eingetretene Verletzung kann dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden, denn einen solchen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen, als er das Faxschreiben abschickte. Mit einer derart unglücklichen Verknüpfung von Umständen musste er auch nicht rechnen. Der Kläger als Katzenbesitzer ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass bei jedem eingehenden Fax sein Telefon läutet. Die Klage des Katzenhalters wurde abgewiesen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Picturenick – Fotolia.com
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller