In einer ländlichen Umgebung streiften zwei Nachbarskatzen immer wieder über ein Grundstück und hinterließen Kot. Der Eigentümer war davon so genervt, dass er das Gericht einschaltete. Er forderte: Die Katzen sollen sich von seinem Grundstück fernhalten! Das Gericht entschied: Auf dem Land gehört es zu den „erweiterten Nutzungsmöglichkeiten“, Tiere zu halten. Die Unannehmlichkeiten, die dadurch entstehen, muss ein Landbewohner hinnehmen (LG Oldenburg, Az. 8 § 578/10).
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