Haustiere benötigen eine umfangreiche Betreuung, auch wenn ihre Halter in Urlaub fahren. Hierfür engagieren viele Tierhalter für ihre Urlaubszeit häufig einen Tiersitter. „Kosten für einen Tiersitter waren bisweilen nicht steuerlich absetzbar, was sich aber mit einem aktuellen Urteil ändern könnte.“, meint Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
In einem aktuellen Urteil (Az.: 15 K 1779/14 E) urteilte das Finanzgericht Düsseldorf, dass Kosten für Tiersitter als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar seien, wobei das Gericht hier von einer Ansicht der Finanzverwaltung abweicht.
Im aktuellen Fall hielten die Kläger eine Katze in ihrer Wohnung und engagierten für ihre Katze eine Tier- und Wohnungsbetreuerin für 12 € pro Tag, als sie sich in ihrem Urlaub nicht um ihr Haustier kümmern konnten. Hierbei fielen Kosten in Höhe von etwa 300 € an, welche sie in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen wollten, wobei ihr Finanzamt eine Steuerermäßigung hierfür ablehnte, was man mit Vorschriften vom Bundesfinanzministerium, wonach Ausgaben für Haustiere nicht steuerlich absetzbar seien, begründete. „Vor Gericht bekamen die Kläger aber nun Recht. Katzen seien zum Haushalt zu rechnen. Auch sei eine Tierbetreuung eine haushaltsnahe Dienstleistung, weil eine Reinigung von Katzentoilette, Beschäftigung von Katzen und ihre Fütterung zur Hauswirtschaft eines Tierhalters gehörten.“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Es könnte sich in jener Fragestellung also etwas im Steuerrecht tun. Vorgenanntes Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und eine Revision ist bereits zugelassen.
Übrigens ist vom Gesetzgeber nicht explizit ausgeführt, was man unter „haushaltsnaher Dienstleistung“ zu verstehen hat. „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung versteht man hier Tätigkeiten im Haushalt, welche regelmäßig anfallen und von Haushaltsmitgliedern beziehungsweise Beschäftigten ausgeübt werden.“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Es bleibt also abzuwarten, welches Urteil in der Revision fällt.
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