Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen: 2 U 335/10) hat ein Makler auch dann Anspruch auf seine Provision, wenn der Kauf eines Grundstücks nach Abschluss des Kaufvertrages noch platzt.
In dem zu verhandelnden Fall hatte sich der Käufer mit dem Verkäufer über die Abwicklung gestritten und den Kaufpreis nicht gezahlt. Später hoben beide einvernehmlich den Vertrag auf. Der Verkäufer wollte deshalb die Maklerprovision nicht zahlen. Er muss es aber, entschieden die Richter. Der Makler habe nichts mit den Risiken zu tun, die sich aus der Abwicklung eines Kaufs ergeben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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