Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden (vgl. Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15), in dem ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des durch seine Raucherpausen verursachten Verdienstausfalls klagte.
Vorausgegengen war die jahrelang im Betrieb geübte Handhabe, dass die angestellten Raucher ihren Arbeitsplatz für eine Raucherpause verlassen dürfen, ohne zuvor am Zeiterfassungsgerät ausstechen. Dementsprechend wurde für die Raucherpausen auch das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Später hat der Betrieb dann eine neue Betriebsvereinbarung eingeführt, die unter anderem besagt, dass Mitarbeiter vor einer Raucherpause am Zeiterfassungsgerät ausstechen müssen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat nun in der Berufungsinstanz das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt, wonach ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen nicht besteht. Ein solcher Anspruch sei auch nicht durch die im konkreten Fall jahrelang geübte Praxis entstanden, so das Gericht. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auch aus betrieblicher Übung entstehen kann. Betriebliche Übung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen gewissen Zeitraum hinweg vermögenswerte Leistungen wiederholt zukommen lässt (etwa über 3 Jahre hinweg ein Weihnachtsgeld). Aus der wiederholten Gewährung der Leistung in der Vergangenheit schließt die Rechtsprechung dann auf ein schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers in die zukünftige Gewährung dieser Leitung und leitet einen entsprechenden Anspruch aus betrieblicher Übung für die Zukunft ab.
Einen solchen Fall der betrieblichen Übung sah das Landesarbeitsgericht Nürnberg in den bezahlten Raucherpausen aber gerade nicht. Wegen des erheblichen Umfangs der Raucherpausen von bis zu 80 Minuten täglich könne der Arbeitnehmer gerade nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Pausen auch weiterhin vergüten wird. Außerdem handele es sich bei einer Raucherpause nicht um eine materielle Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, was aber Voraussetzung für einen Anspruch aus betrieblicher Übung sei. Schließlich führe die Gewährung von bezahlten Raucherpausen auch zu einer Ungleichbehandlung mit Nichtrauchern, die im Schnitt mehr Arbeitsleistung für das gleiche Geld wie ihre rauchenden Kollegen erbringen müssen.
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