Die Gewährung von Krankengeld setzt die Arbeitsunfähigkeit voraus. Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, erklärt Anwalt Wiesbaden Medizinrecht.
Was war geschehen? – Anwalt Wiesbaden Medizinrecht erklärt
Die Klägerin, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, erkrankte arbeitsunfähig. Zunächst erhielt sie von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Anschluss hieran erhielt sie sodann Krankengeld, wobei zwischenzeitlich auch ihr Beschäftigungsverhältnis endete.
Weil die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor anhielt, begab sich die Klägerin sodann am Tage des Ablaufs der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mithin am 27.06.2017, zu ihrer hausärztlichen Praxis, die jedoch überfüllt war. Weil der Gesundheitszustand der Klägerin lange Wartezeiten nicht zuließ, verließ sie die Praxis.
Am nächsten Tag, den 28.06.2017, suchte sie erneut ihren Hausarzt auf, jedoch vergeblich, da die Praxis regulär geschlossen hatte.
Am Folgetag, dem 29.06.2017, begab sie sich wiederholt in die hausärztliche Praxis, wo ihr das entsprechende Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Im Anschluss hieran gewährte die Beklagte der Klägerin die Zahlung von Krankengeld bis zum 27.06.2016; einen darüberhinausgehenden Anspruch versagte sie, weil das Beschäftigungsverhältnis beendet worden war. Ein Anspruch auf Krankengeld gäbe es nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits am nächsten Werktag nach Ablauf der vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall war.
Der Verlauf der Klage
Hiergegen erhob die Klägerin Klage (SG Dresden, Urteil vom 05.12.2019, Az.: S 30 KR 645/18), jedoch erfolglos. Das Gericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 27.06.2017 hinaus zustand.
Dieses Urteil griff die Klägerin sodann mit einer Berufung (Sächsisches LSG, Urteil vom 26.01.2022, Az.: L1 KR 293/21) an. Auch diese blieb erfolglos.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und einer entsprechenden Inanspruchnahme von Krankengeld, die sich auf die Gewährung beziehenden Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden müssen.
Um die Zahlung von Krankengeld aufrechtzuerhalten, ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf des entsprechenden Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
Um eine lückenlose Zahlung von Krankengeld in Anspruch nehmen zu können, muss demnach spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits erneut diagnostiziert werden.
Eine Anwendung der zum 11.05.2019 in Kraft getretenen Norm des § 46 Satz 3 SGB V, wonach unter Umständen der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch dann bestehen bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwar nicht am nächsten Werktag, wohl aber innerhalb eines Monats nach Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert wird, greift mangels Rückwirkung nicht.
Mithin hätte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 28.06.2017 erfolgen müssen.
Zwar mag die Rechtsprechung durchaus Ausnahmen dieser rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zulassen; so in etwa, wenn die hierfür ursächlichen Umstände nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind.
Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor.
Bei Fragen rund um das Thema Krankengeld hilft Ihnen Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiter, der seit etlichen Jahren zahlreichen Mandanten erfolgreich zu ihrem Recht verholfen hat.
Neueste Kommentare