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Das Amtsgericht München (AG München, Urteil v. 13.04.2012, Az.: 155 C 16782/22) hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit einer Klage eines Reisegutscheininhabers befasst. Im Fall hatte der Kläger von einem Reiseunternehmen einen Gutschein über eine achttätige Reise, inklusive Flug, Hotel, Transfer und Verpflegung, erhalten. Hierzu sollte der Kläger einfach den Gutschein mit den vorgegebenen Wunschterminen ausfüllen und an das Reiseunternehmen zurückschicken. Der Kläger füllte umgehend den Gutschein aus und schickte diesen an das Reiseunternehmen zurück. Als er dann nach einiger Zeit keine Antwort erhielt, teilte man ihm auf telefonische Nachfrage beim Reiseunternehmen mit, dass der ausgefüllte Gutschein dort eingegangen sei. Dennoch wartete der Kläger vergebens auf seine Reiseunterlagen. Die Reise fand letztlich ohne ihn statt.
Auch seine auf EUR 800 Schadenersatz gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Dem Kunden ist der Nachweis, dass der Gutschein tatsächlich bei dem Reiseunternehmer eingegangen ist, nicht gelungen. Die telefonische Zugangsbestätigung konnte im Prozess nicht beweisen werden. Dieser Nachweis des Zugangs des Gutscheins beim Reiseveranstalter wäre aber nach dem AG München zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf die Reise beziehungsweise den Schadenersatz wegen Vereitelung der Reise gewesen. 
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt dies so: Bei einem Reisegutschein handelt es sich letztlich um nichts anderes als um einen Schenkungsvertrag. Damit dieser wirksam geschlossen wird, bedarf es einer Einigung des Schenkers mit dem Beschenkten. Das heißt, der Beschenkte muss dem Schenker den ausgefüllten Gutschein zuschicken und damit die Annahme des Schenkungsangebots signalisieren. Da es sich bei dieser Annahmeerklärung um eine für den Beschenkten positive Tatsache handelt, hätte er diese im Zivilprozess beweisen müssen. Da dem Beschenkten im Fall dieser Beweis leider nicht gelungen ist, wurde seine Klage auf Schadenersatz abgewiesen.
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