Möchte der Besteller die Mängel nicht beseitigen lassen, aber das Werk dennoch behalten, kann er die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nicht mehr verlangen. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits 2018 entschieden, teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit.
Grundsätzliche Ansprüche bei Werkmängeln
Erfüllt der Unternehmer seine werkvertraglichen Pflichten nicht, gibt ihm das Gewährleistungsrecht laut der Anwältin aus Wiesbaden grundsätzlich folgende Ansprüche: Nacherfüllung, Selbstbeseitigung, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen dafür, Rücktritt bzw. Minderung oder Schadensersatz.
Schadensersatzklagen bevorzugt
Viele Besteller haben eine Klage auf Schadensersatz bevorzugt, also eine Klage auf Ersatz der voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung. Wie Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden erläutert, bestand der Vorteil darin, dass der Besteller dadurch die freie Wahl hatte, ob, wann und wie er den Mangel beseitigt, ohne gegenüber dem Unternehmer im Nachhinein abrechnen zu müssen. Meist genügte hierfür ein Kostenvoranschlag von einem Fachmann oder ein Sachverständigengutachten als Berechnungsgrundlage. Dies ist laut der Anwältin aus Wiesbaden seit der Entscheidung des Bundesgerichthofes seit gut zwei Jahren nicht mehr möglich.
Warum kann man diese Kosten nicht mehr verlangen?
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH führe dies zu einer sog. Überkompensation des geschädigten Bestellers. Die Anwältin aus Wiesbaden erklärt mit anderen Worten: Es bestehe so die Gefahr, dass der Besteller mehr von dem Unternehmer verlangt, als er tatsächlich zur Beseitigung der Mängel benötigt.
Berechnung des Minderwerts bei Nichtbehebung des Mangels
Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Termin näher erläutert, kann der Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lassen, aber das Werk dennoch behalten möchte, den Schaden nur noch in Form des sog. Minderwerts geltend machen. Dazu müsste die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werks ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des Werks mit Mangel ermittelt werden. In Fällen, in denen die Sache bereits veräußert wurde, kann lediglich der Mindererlös geltend gemacht werden. Die Anwältin aus Wiesbaden weist daraufhin, dass die konkrete Schadensbemessung durch Ermittlung des Minderwerts nun deutlich schwerer ist, als nach früherer Rechtsprechung, nach der einfache Kostenvoranschläge ausreichten.
Natürlich steht es dem Besteller auch frei, den Schaden beheben zu lassen und die erforderlichen Aufwendungen danach als Schadensersatz geltend zu machen.
Möchte er dies nicht vorfinanzieren, kann er auch auf Zahlung eines Vorschusses klagen. Die Mängel müssen dann allerdings auch tatsächlich beseitigt werden, teilt Frau Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, mit. Kommt er dem nicht nach, müssen die Beträge an den Unternehmer zurückgezahlt werden. Die Anwältin aus Wiesbaden weist jedoch darauf hin, dass durch die Abrechnungspflicht in der Regel ein zweiter Rechtsstreit über die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten vorprogrammiert ist.
Bei Fragen berät Sie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne. Das Erstgespräch wird kostenfrei geführt.
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