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Man sollte die Abschiedsfeier mit Kollegen am letzten Arbeitstag nicht unbedingt auf nach Feierabend verlegen.
In einem vor dem Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen: S 98 U 794/08, verhandelten Fall feierte eine Gruppe von Ein-Euro-Jobbern den Abschluss ihres Förderprojekts. Die Chefin stellte einen Raum zum Feiern zur Verfügung, die Kollegen hatten sich zum abendlichen Essen selbst eingeladen, bezahlt mit je fünf Euro aus eigener Tasche. Als man sich kurz vor Mitternacht auf den Heimweg machte, rutschte einer der Teilnehmer in einer Kurve in der Straßenbahn vom Sitz und brach sich dabei einen Wirbel.
Das war kein Arbeitsunfall, urteilten die Richter. Grundsätzlich ist zwar der Arbeitsweg bei einem Beschäftigungsverhältnis immer mitversichert – aber nicht mehr, wenn zwischen Ende der Arbeitszeit und Heimweg eine Unterbrechung von mehr zwei Stunden liegt.
Im geschilderten Fall war die Arbeitszeit bereits am Nachmittag beendet gewesen. Auch kam die Idee zur anschließenden Feier von den Mitarbeitern selbst, die das Treffen in Eigenregie organisiert hatten. Daher handelte es sich auch nicht um eine Betriebsveranstaltung. Nur dann hätte sich der Dienstschluss bis auf das Ende der Feier verlängert und die nächtliche Heimfahrt wäre als Heimweg von der Arbeit anzusehen gewesen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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