Nur wenn bereits ein Adoptionsverfahren läuft, können Eltern, die ein Kind dauerhaft zur Pflege bei sich aufnehmen, Elterngeld beantragen.
In einem vor dem Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen: S 15 EG 29/10) verhandelten Fall wurde die Klage eines Pflegevaters abgewiesen, der Elterngeld für ein Kind wollte, das er in Dauerpflege hatte. Zwar hatte der Pflegevater bereits geäußert, dass er das Pflegekind adoptieren wolle, ein offizielles Adoptionsverfahren lief aber noch nicht.
Adoptiveltern in spe können frühestens dann Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind zur Eingewöhnung bei sich in die „Adoptivpflege“ aufnehmen. Ab dann können der Adoptivvater oder die Adoptivmutter zwölf Monate Elterngeld bekommen. Wenn sich auch der andere Partner an der Erziehung beteiligt und dadurch Einkommenseinbußen hat, erhält ein Paar zwei Monate zusätzlich. Diese sind dann die sogenannten „Vätermonate“.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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