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Ein Anspruch eines Verkäufers auf einer Ebay-Plattform auf Löschen einer negativen Bewertung besteht nicht.
In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: I-15 W 14/11, verhandelten Fall hatte eine Frau einen Computermonitor über Ebay erworben und machte sodann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch. Daraufhin wurde der Monitor von ihr zurück an die Verkäuferin gesendet. Allerdings weigerte sich diese, den Kaufpreis zurückzuzahlen, da durch den Rücktransport Mängel an dem Monitor entstanden wären. Sie unterlegte dies mit der Begründung, es sei Folge einer nicht ordentlichen Verpackung durch die Käuferin.
Als Reaktion darauf vermerkte die Käuferin folgenden Kommentar in dem Ebay-Bewertungsportal: „Finger weg! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld!“. Diese negative Bewertung forderte die Verkäuferin zu löschen, da sie dadurch Umsatzeinbußen erlitten habe. Dennoch entschieden die Richter, dass die im Bewertungsportal verzeichnete Aussage nicht unwahr sei und zudem nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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