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Geht der Fernseher eines Sozialhilfeempfängers kaputt und lässt sich nicht mehr reparieren, muss ihm nicht zusätzlich zur staatlichen Stütze ein neuer Apparat vom Staat finanziert werden. Dies gilt auch für ein behördliches Ratendarlehen.
Der Antrag eines Betroffenen auf einen Zuschuss in Höhe von 160 Euro für den Austausch seines defekten Fernsehgeräts war vom Sozialhilfeträger abgewiesen worden. Der Mann könne sich die zehn bis 35 Euro, für die ein gebrauchter Fernseher im Internet schon zu haben sei, innerhalb sehr kurzer Zeit selbst von den bezogenen Leistungen ansparen. Das grundsätzlich verbürgte Informationsrecht sei, bis er das Geld zusammen habe, auch per Radio gewährleistet. Dem stimmte das Sozialgericht Bremen, Aktenzeichen: S 24 SO 323/10 ER, zu.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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