Das OLG Dresden hat entschieden, dass Eltern nicht finanziell entschädigt werden, wenn sie keinen Kitaplatz erhalten (AZ.: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15). Es wies mit seiner Entscheidung die Klage dreier Mütter ab.
Mangels Betreuungsplätze haben die Kinder der Mütter keinen Kitaplatz erhalten. In erster Instanz hat das LG Leipzig die Stadt zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 Euro verurteilt. Darin enthalten war auch der entgangene Gewinn aus dem Arbeitsausfall der Mütter. Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im November letzten Jahres. Danach sollte die Stadt die Kosten für eine private Kita übernehmen, nachdem es keinen Platz für die Kinder der klagenden Eltern in städtischen Kitas gab.
„Seit dem 01.08.2013 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „ Die Städte und Gemeinden kommen allerdings mit dem Ausbau von Kindertagesstätten nicht hinterher. Dadurch müssen die Eltern ihre Kinder selbst betreuen und erleiden aufgrund des Arbeitsausfalls einen finanziellen Schaden“.
Das OLG Dresden argumentierte in seiner Entscheidung, dass die Stadt zwar ihre Amtspflicht verletzt habe, indem sie den Kindern keinen Kitaplatz zur Verfügung stellt. Allerdings schütze das Gesetz die Kinder und ihren Anspruch auf frühkindliche Förderung und eben nicht die Eltern und deren Wunsch nach Berufstätigkeit.
„Sollte dieses Urteil in Revision gehen bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird“, so Cäsar-Preller.
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