Während eines Fußballbundesligaspiels explodierte angeblich neben dem Ohr eines Zuschauers mindestens ein Feuerwerkskörper. Seitdem leidet er an Hörschäden, Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Schlafstörungen. Dennoch musste der Veranstalter des Fußballspiels keinen Schadensersatz an den Geschädigten zahlen.
In dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 3 U 140/10, verhandelten Fall entschieden die Richter, dass die Veranstalterin des Spiels ihrer Sicherungspflicht „gerade noch“ nachgekommen ist. Da es schon häufiger zu Ausschreitungen zwischen beiden Fanblöcken der aufeinandertreffenden Fußballvereine gekommen war, handelte es sich zwar um ein Risikospiel, aber die üblichen Sicherheitsstandards seien gewährleistet gewesen. So wurden alle Zuschauer beim Betreten des Stadions insbesondere auf das Führen von Feuerwerkskörpern kontrolliert. Metalldetektoren mussten dabei nicht eingesetzt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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