Wird einem Angestellten infolge eines Raubüberfalls außer dem Dienstwagen auch das sich im Kofferraum versteckte Hörgerät gestohlen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Hörhilfe von der Arbeitsunfallversicherung. Ein solcher Anspruch ist selbst dann ausgeschlossen, wenn er von Räubern, bei dem Versuch den Diebstahl zu vereiteln, körperlich angegriffen wird und die Räuber das Fahrzeug gewaltsam an sich reißen.
In einem vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 2 U 24/09 R) verhandelten Fall hatte ein Mann sein Dienstfahrzeug für kurze Zeit auf einem Parkplatz verlassen, um eine Toilette aufzusuchen. Als er zurückkam, überraschte er die Autodiebe, die ihn jedoch gewaltsam daran hinderten einzugreifen. Das Hörgerät des Geschädigten im Wert von 3.808 Euro hatte er zuvor zur Sicherheit im Kofferraum eingeschlossen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat zwar die unmittelbaren Folgen der Gewaltanwendung während des Raubüberfalls anerkannt, jedoch nicht den Verlust des Hörgeräts. Dieses habe der Mann während der Schlägerei nicht getragen, und dadurch wäre es nicht der körperlichen Einwirkung der Räuber ausgesetzt gewesen. Daher käme es als Gegenstand der Unfallversicherung nicht in Frage.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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