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Wohnungseigentümer müssen das Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens durch Nachbarn im Garten nicht hinnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor. Denn nach Auffassung der Richter kann ein solches Schwimmbecken je nach Größe durchaus ein „optischer Nachteil“ sein, der nicht hingenommen werden muss. Das Gericht gab einer Klage von Wohnungseigentümern statt. Diese hatten sich dagegen gewandt, dass in ihrer Wohnanlage Nachbarn einen mobilen Pool aufgestellt hatten. Sie sahen dadurch ihren freien Blick „ins Grüne“ beeinträchtigt. Die Richter gaben den Klägern Recht: Das Aufstellen solcher großer Becken sein nicht ortsüblich (Az. 24 W 5/07).

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