Es kann nicht auf deutsches Recht zurückgegriffen werden, wenn ein ausländischer Ehepartner nach ausländischem Recht keinen Anspruch auf Unterhalt besitzt.
In einem vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 7 WF 492/10) verhandelten Fall war eine Russin – vor der Scheidung ihrer kinderlosen Ehe mit einem Deutschen verheiratet – in ihre Heimat zurückgekehrt und verlangte Unterhaltszahlungen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Da die Ehefrau seit der Trennung in Russland lebte, sei russisches Recht anzuwenden. Das russische Recht sehe allerdings nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen einen Trennungsunterhalt vor, zum Beispiel bei Kinderbetreuung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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