Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer durchgehenden Erkrankung des Arbeitnehmers ruht, steht ihm für diese Zeit kein Urlaub zu.
So erging es einem Altenpfleger, der von Juli 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2007 durchgehend krankgeschrieben war. Ab 2003 erhielt er zunächst eine befristete Erwerbsminderungsrente; diese wurde ihm ab März 2007 sodann als Dauerrente gewährt. Aufgrund der Gewährung der befristeten Rente ruhte das Arbeitsverhältnis seit April 2003 und endete wegen der Gewährung der Dauerrente im März 2007. Der Arbeitnehmer verlangte sodann die Abgeltung von 171 nicht gewährten Urlaubstagen aus den Jahren 2002 bis 2007.
Das angerufene Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers jedoch ab (Aktenzeichen: 7 Sa 1571/09). Nach Auffassung der Richter waren während des ruhenden Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsansprüche entstanden. Daher konnte auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen. Allerdings gehen Experten davon aus, dass sich mit diesem Fall noch das Bundesarbeitsgericht beschäftigen wird.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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