Ob ein Mann oder eine Frau die Hausaufgabenbetreuung für die Kinder übernimmt, können die Eltern frei entscheiden. Ein abgelehnter Bewerber kann sich nicht auf eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 4 Sa 796/10) verhandelten Fall hatte sich ein Mann auf eine Anzeige im Internet beworben. Gesucht wurde eine weibliche Hausaufgabenbetreuung, die zweimal pro Woche auf zwei Kinder aufpassen sollte. Nachdem der Mann die Stelle nicht erhalten hatte, klagte er; jedoch ohne Erfolg. Das Gericht argumentierte, dass die Entscheidung wegen des Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren sei.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare