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Bekanntlich lautet der Grundsatz: Sonntag ist Ruhetag; und das soll gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch für Videotheken gelten. An Sonn- und Feiertagen dürfen demnach keine Filme verliehen werden – auch dann nicht, wenn dies gar kein Mitarbeiter macht, sondern ein Automat.
Durch dieses Urteil könnte im Zuständigkeitsbereich dieses Oberlandesgerichts die Luft für Videotheken nun etwas enger werden. Andere Gerichte in Nordrhein-Westfalen entschieden aber in ähnlichen Fällen jedoch genau gegenteilig. Somit wäre eine Klärung dieses Themas durch den Bundesgerichtshof sehr wünschenswert.
In dem vorgenannten Fall wandte sich der Betreiber einer Videothek gegen einen Konkurrenten, der in seiner Videothek einen Automaten aufgestellt hatte, an dem die Kunden auch an Sonn- und Feiertagen Filme ausleihen konnten. Das Oberlandesgericht sah darin einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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