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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nicht für sinnvoll. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass der angezeigte Wert vom Gerät und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll noch einmal von einem zweiten Polizisten kontrolliert wird. Für eine Verurteilung reicht es demnach aus, wenn diese Feststellungen nur von einem Polizist getroffen werden, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
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