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  1. Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadenersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadenersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
  2. Die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadenersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
  3. Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen seiner Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
Anlage hier:
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG Medienfonds KG
sowie
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG Medienfonds KG
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