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Das Landgericht Leipzig hat nun eine Gebühr, die Kreditinstitute klammheimlich wieder eingeführt haben, für unzulässig erklärt (Aktenzeichen: 08 O 1140/10). Wenn die Bank eine Lastschrift nicht ausführt, weil das Konto nicht entsprechend gedeckt ist, müssen die Banken den Kunden hierüber kostenfrei informieren.

Die Sparkasse Meißen war – stellvertretend für viele andere Kreditinstitute – von der Verbraucherzentrale Sachsen verklagt worden. Die Verbraucherzentrale Sachsen misst dem Urteil, sofern es rechtskräftig werden sollte, eine „generelle Bedeutung“ für die gesamte Branche zu.

Die Banken hatten im Herbst 2009 im Zuge von EU-Regelungen neue Geschäftsbedingungen eingeführt, wobei in diesem Zusammenhang auch neue Klauseln für Benachrichtigungsgebühren formuliert wurden.

Unter Hinweis auf obiges Urteil sollten Bankkunden Benachrichtigungsgebühren, die sie in den vergangenen Monaten zahlen mussten, zurückfordern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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