Ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs muss keine ausführliche Darstellung der bisherigen Wohnverhältnisse enthalten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Es reiche aus, wenn „der Vermieter die Person bezeichnet, für die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.“ Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind, müsse der Vermieter im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholen.
In einem vor dem Landgericht München verhandelten Fall hatten die Eigentümer einer Einzimmerwohnung in München ihrer Mieterin gekündigt mit der Begründung, die 23-jährige Tochter wolle nach Beendigung eines Auslandsstudienjahres ihr Studium in Münchenfortsetzen. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. In erster Instanz war das Landgericht München der Rechtsauffassung, die Kündigung sei unwirksam, weil die Kläger die Gründe nicht ausreichend dargestellt hätten. Die Wohnsituation sei mit dem Hinweis auf das Kinderzimmer nicht ausreichend beschrieben. Doch nun urteilte der Bundesgerichtshof, dass es reiche, wenn der Kündigungsgrund erkennbar ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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