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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet dem Arbeitgeber, bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer bestimmte Kriterien heranzuziehen. So ist eine Benachteiligung auf Grund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig und kann zu einem Schadensersatzanspruch des abgelehnten Bewerbers in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern führen.
Doch gilt dies auch bei der Ablehnung einer Bewerberin auf Grund des Aussehens? Anlass für diese Frage bietet die Praxis einer französischen Modekette, die ausschließlich Modells als Verkäuferinnen einstellt.
Das AGG verbietet die Ablehnung einer Bewerberin aus ästhetischen Gründen oder wegen Übergewichts nicht. Die aufgeführten Gründe für eine Diskriminierung sind abschließend!
Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art.3 GG bietet keinen Schutz, da er nur Ungleichbehandlungen im bereits bestehenden Arbeitsverhältnis erfasst.
Auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt – sofern eine solche überhaupt festzustellen ist – nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Bewerbers. Es überwiegen nämlich die Interessen des Arbeitgebers, der den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit ablehnen darf.
Somit ist ein Arbeitgeber berechtigt, Bewerber auf Grund des Aussehens abzulehnen, ohne hierfür Sanktionen befürchten zu müssen. 
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich aller Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
 
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