Jedem Vermieter steht das Recht zu, unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere einer Kappungsgrenze in Höhe von 20 % – die Miete zu erhöhen. Diese Mieterhöhung hat sich grundsätzlich an einem qualifizierten Mietspiegel zu orientieren, kann aber auch durch die Hinzuziehung von Vergleichswohnungen oder durch ein Sachverständigengutachten begründet werden.
Mieterhöhungen in besonderen Stadtteilen, in welchen ein eigenes Mietniveau besteht, müssen sich dabei grundsätzlich am örtlichen Mietspiegel für das gesamte Stadtgebiet orientieren. Dies hat nunmehr der Bundesgerichtshof klargestellt. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Mieterhöhung, welche mit einem Sachverständigengutachten begründet wurde. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass in dem betreffenden Viertel (Zechensiedlung) eine so besondere Situation gegeben sei, dass sich ein eigener Markt gebildet habe, welcher mit den übrigen Mietpreisen der Gemeinde nicht vergleichbar sei. Der BGH erteilte einer solchen isolierten Betrachtungsweise nun eine klare Absage. Tatsächlich hätte der Gutachter zusätzlich Vergleichswohnungen aus der Gemeinde heranziehen müssen und nicht nur solche aus der betreffenden Zechensiedlung. Der Fall wurde an das zuvor befasste Landgericht Münster zurückverwiesen.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden hat das Urteil durchaus grundsätzliche Bedeutung: „Der BGH zeigt auf, dass ein vorhandener Mietspiegel nicht umgangen werden darf, egal, ob der betreffende Stadtteil tatsächlich so besondere Strukturen aufweist, dass er sich nicht nur in eine bestimmte Wohnlage kategorisieren lässt“.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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