Häufig werden zusammen mit der einer Wohnung oder Haus, weitere Stellplätze oder Garagen vermietet. Soweit diese in einem einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen worden sind, ist eine Teilkündigung generell ausgeschlossen. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Garage selbst nutzen will und daher bezüglich der Garage eine Eigenbedarfskündigung erklärt.
Dies bedeutet auch, dass eine isolierte Mieterhöhung nicht zulässig ist.
Dem Vermieter verbleibt lediglich die Möglichkeit, die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses zu erklären, soweit dem Vermieter ein entsprechender gesetzlicher Kündigungsgrund zusteht, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen der Wohnung und der Garage kein einheitlicher Mietvertrag besteht, also getrennt zwei isolierte Mietverträge abgeschlossen wurden.
Ein Indiz hierfür besteht laut BGH, wenn die Verträge schriftlich jeweils auf separaten Urkunden oder wenn unterschiedliche Laufzeiten abgeschlossen wurden oder wenn bezüglich der Garage von einem Wohnraummietvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.
In einem solchen Fall bedarf es für die Kündigung der Garage auch keinen Kündigungsgrund des Vermieters, sondern lediglich die Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist, erläutert Cäsar-Preller.
Die genannten Indizien können jedoch entkräftet werden.
Insbesondere dann, wenn die Garage und die Wohnung auf demselben Grundstück liegen und vom selben Vermieter vermietet werden, spricht einiges dafür, dass ein einheitlicher Mietvertrag gewollt wurde.
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