Ein Halter eines Rottweilers erhielt Anfang Januar 2009 von seiner Gemeinde einen Hundesteuerbescheid von 384 Euro anstatt bisher 48 Euro. Es würde sich bei dieser Rasse um einen gefährlichen Hund handeln, begründet die Gemeinde die erhöhte Steuer. Der Hundebesitzer ließ sich dies nicht gefallen und klagte gegen seine Gemeinde. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Düsseldorf (Aktenzeichen: 25 K 699/09) gab ihm Recht. Die Höherbesteuerung seines Hundes sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und daher rechts- und verfassungswidrig, weil ein Hund dieser Rasse nicht gefährlicher sei als ein solcher etwa der Rassen Schäferhund oder Dobermann. Hunde der Rasse Rottweiler könnten nicht höher besteuert werden, wenn diese hohe Steuer nicht zugleich auch von Haltern der Hunde der Rassen Schäferhund oder Dobermann verlangt werden. Von der erforderlichen Beobachtung der Entwicklung des Beißverhaltens von Hunderassen durch den Beklagten könne keine Rede sein. Selbst nach den Statistiken des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW seien die Rassen Dobermann und Schäferhund nicht nur genauso auffällig, sondern auffälliger als dieHunde der Rasse Rottweiler, sodass die Rasse Rottweiler kein höheres Gefährdungspotenzial als die beiden vorgenannten Rassen aufweise. Die Gemeinde hingegen vertrat die Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Hundesteuererhöhung ergebe sich durch den Bezug auf die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW, nach welchen Rottweiler als gefährliche Hunde gelten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage Recht und bezeichnete die erhöhte Hundesteuer der Gemeinde für den Rottweiler als rechts- und verfassungswidrig. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Gemeinde die Verantwortung dafür trägt, dass die Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, vereinbar sein müsse. Aus einem Bericht zur Evaluation des LandeshundesgesetztesNRW vom 18. November 2008 sei zu entnehmen, dass die Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen im Jahr 2007 bezogen auf die gemeldete Population bei Hunden der Rasse Rottweiler geringer als bei denen der Rassen Dobermann oder Schäferhund sei. Die Gemeinde habe sich aber keine Gedanken darüber gemacht, ob etwa die Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde in der Hundesteuersatzung gestrichen werden solle, oder ob gleichermaßen eine Veranlagung der Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann ebenfalls als gefährliche Hunde in der Satzung geboten sei oder ob die bisherige Regelung auch nach Auswertung neuer Erkenntnisse unter Heranziehung anderer Gesichtspunkte aufrecht zu erhalten sei. Damit habe die Gemeinde ihre Überprüfungspflicht verletzt, und daher sei der erhöhte Hundesteuerbescheid zu Unrecht erlassen worden. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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