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Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. 10 U 26/13) entschieden hat, darf ein Mieter, die von ihm angemietete Wohnung nicht wegen Schimmelbefalls fristlos kündigen. Auf dieses Urteil weisen die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden ausdrücklich hin. 
Allenfalls stehe dem Mieter ein Minderungsrecht zu. Um fristlos kündigen zu können, müsse der Mieter nachweisen, dass der Schimmel für ihn in höchstem Maße gesundheitsschädigend sei. Die Gesundheitsgefährdung lässt sich jedoch meist nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten klären.
In seiner Rechtsprechung folgt das OLG der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007. Bei einem Schimmelbefall in einer Mietwohnung, habe der Mieter dem Vermieter den Schimmelbefall zunächst anzuzeigen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Befalls zu setzen. Erst wenn der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, steht dem Vermieter der Weg zu einer fristlosen Kündigung offen.
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall, war der Mieter jedoch sofort nach Entdeckung des Schimmels, aus der von ihm angemieteten, Wohnung ausgezogen. Da seine Kündigung, mangels vorheriger Fristsetzung gegenüber dem Vermieter zur Beseitigung des Mangels, unwirksam war, musste der Mieter die ausstehenden Mietschulden in Höhe von 6000 € an den klagenden Vermieter zahlen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen des Mietrechts, aber auch bei anderen Rechtsgebieten, beratend zur Verfügung. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Inhaber der Kanzlei, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bau- und Architektenrecht.
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