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Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr entschieden hat, verstößt ein Verbot einen gesichtsverhüllenden Schleier im Unterricht zu tragen nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit.
Im entschiedenen Fall, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen, verweigerte eine Schülerin muslimischen Glaubens die Teilnahme am Unterricht ohne gesichtsverhüllende Verschleierung. 
Hierauf widerrief die Schule die Aufnahme der Schülerin an der Schule. Die Schülerin sah sich in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt und beantragte vor dem  Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einstweiligen Rechtsschutz, welcher ihr nun verwehrt wurde.
Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Religionsfreiheit seine Grenzen in anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang findet, insbesondere im staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Gerichtsentscheidung.
Danach könne u.a. die Religionsfreiheit insoweit eingeschränkt werden, als das ansonsten der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag so behindert wird, dass der Staat diesem nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.
Insoweit ging der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass es zulässig sei den Unterrichtsgrundsatz der offenen Kommunikation anderen Unterrichtsformen, wie z.B. dem reinen Frontalunterricht, vorzuziehen, kommentiert Cäsar-Preller den Beschluss des Gerichtes weiter. Diese Unterrichtsgestaltung sei jedoch nicht nur auf das gesprochene Wort angewiesen, sondern im Besonderen auch auf nonverbale Kommunikation wie Mimik, Gestik und Körpersprache. Ist diese Kommunikationsebene durch eine Verschleierung gestört, sei das staatliche Recht der Unterrichtsgestaltung verletzt, wie Cäsar-Preller darstellt.
Die Entscheidung ist eine von mittlerweile zahlreichen, welche sich mit der Religionsfreiheit im Schulunterricht beschäftigt. Wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darlegt, handelte es sich bei den Entscheidungen stets um Einzelfallentscheidungen, bei der die Glaubensfreiheit und der Bildungsauftrag des Staates abgewogen werden mussten.
Diese Abwägung wird jedoch stets zu Gunsten des Bildungsauftrags ausgehen, wenn es ein weniger drastisches Mittel als das völlige Fernbleiben gibt oder andere verfassungsrechtliche Grundsätze die religiösen Vorschriften einschränken. 
Erst vor kurzem hatte daher z.B. das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen nicht geboten erscheint, da zumindest das Schwimmen mit einem sogenannten Burkini, einem Ganzkörperschwimmanzug, möglich sei.
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