Wer unter Missachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit überholt haftet, nach der Entscheidung des OLG Hamm (Az.: 9 U 149/13) nicht generell.
Dem Gericht kam es hierbei insbesondere darauf an, ob der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert.
In dem entschiedenen Fall überholte Innerorts ein Motorradfahrer unter Missachtung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Hierbei war die linke Spur auch frei. Jedoch bog ein Auto von einem Parkplatz auf die Straße ab und erfasste das Motorrad.
Zwar war die Geschwindigkeitsübertretung des Motorradfahrers ein Verstoß gegen die StVO, wie Cäsar-Preller erklärt, jedoch führt dies nicht automatisch zu einem Überholverbot. Selbst bei einem angenommenen Überholverbot wäre nicht anders zu entscheiden gewesen, da das Verbot lediglich den Gegenverkehr und den nachfolgenden Verkehr schützen soll und nicht den von einem Parkplatz einfahrenden Verkehr.
Dies bedeutet, hätte der Motorradfahrer ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen, wäre er schuld gewesen. In diesem Fall jedoch, wäre auch durch regelgerechte Fahrweise der Unfall nicht zu vermeiden gewesen, da er nicht erkennen konnte, dass ein Wagen, unter Missachtung der Vorfahrt, von dem Parkplatz einbog.
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