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Ein aktueller Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 9 AS 586/09) zeigt, dass selbst gesetzliche Ansprüche für Hartz-IV-Empfänger nicht immer durchsetzbar sind.
So zeigten die Richter bei einer alleinstehenden Leistungsempfängerin keine Nachsicht. Die Klägerin hatte einen Umzug in eine größere Wohnung beantragt, was die Behörde abgelehnt hatte. Für einen angemessenen Lebensstand sei die derzeitig bewohnte 35 Quadratmeter große Wohnung der Frau ausreichend.
So sahen das auch die Richter und wiesen die Klage der Hartz-IV-Empfängerin ab. Allein die Tatsache, dass der Frau nach den Bestimmungen eine um zehn Quadratmeter größere Wohnung zustünde, rechtfertige keinen Umzug. Die jetzige Wohnung sei für die Klägerin zumutbar, weil sie weder mit einer zweiten Person zusammenlebe, noch sonstige Gründe außer der Bequemlichkeit durch sie vorgebracht wurden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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