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Die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit kann durch den Arbeitgeber verboten werden. Dabei hat der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 TaBV 33/09). In dem zu verhandelnden Fall hatte die Leitung eines Altenpflegeheimes Mitarbeitern private Handytelefonate während der Arbeitszeit verboten. Der Betriebsrat wollte klären, ob der Arbeitgeber das ohne seine Mitbestimmung darf. Er vertrat die Auffassung, dass es sich beim Benutzen von privaten Mobiltelefonen um ein „mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten“ handelt. 
Jedoch sahen die Richter das anders. Zu den selbstverständlichen Pflichten des Arbeitnehmers gehöre es, das Handy während der Arbeitszeit nicht privat zu benutzen. Mit seinem Verbot stelle der Arbeitgeber dies lediglich klar. Es bestand daher keine Veranlassung zu einer Zustimmung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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