Bei der Suche nach dem passenden Partner schalten viele Menschen Agenturen ein. Eine Garantie ist damit nicht verbunden. Auch wenn die Partnersuche erfolglos bleibt, führt das nicht automatisch zu Ansprüchen auf Rückzahlung der Vermittlungsgebühr. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 31. August 2023 entschieden (Az.: 29 O 11980/22). „Das Gericht hat keine Täuschung der Kundin durch die Agentur gesehen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden.
Auf der Suche nach einem Partner hatte sich die Klägerin in dem vorliegenden Fall an eine Vermittlungsagentur gewandt. Im Beratungsgespräch hatte sie u.a. angegeben, dass der Partner höchstens 50 Jahre alt, groß, schlank und sportlich sein soll. Zudem sollte er aus München und Umgebung kommen. Der Vermittlungsagentur zahlte sie 7.400 Euro Gebühr und erhielt im Gegenzug mehr als 30 Vorschläge.
Wünsche bei Partnervorschlägen nicht berücksichtigt
Der Richtige war jedoch nicht dabei. Die Kundin bemängelte, dass ihre Vorstellungen bei den Partnervorschlägen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. So sei außer Acht gelassen worden, dass sie zeitlich und örtlich unflexibel ist oder dass ihr auch die optische Erscheinung sehr wichtig ist. Sie habe nur völlig unzureichende, unpassende und willkürlich wirkende Vorschläge erhalten. Sie sah sich getäuscht und forderte daher von der Agentur die gezahlte Gebühr zurück.
Mit ihrer Klage scheiterte sie jedoch am Landgericht München. Das Gericht entschied, dass die Rückabwicklung des Vertrags nicht möglich sei. Die Agentur habe auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder die Klägerin arglistig getäuscht.
LG München: Kein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung
Zur Begründung führte das LG München aus, dass kein grobes Missverhältnis zwischen den Vermittlungsgebühren und den erbrachten Partnervorschlägen der Agentur vorliege. In den Vorschlägen seien die Angaben der Klägerin berücksichtigt worden. Eine Vereinbarung, dass der Partner aus München und Umgebung kommen müsse, sei nicht erkennbar. Zudem sei gemäß den Vertragsbedingungen keine erfolgreiche Vermittlung vereinbart gewesen.
Die gemachten Partnervorschläge seien insgesamt nicht so ungeeignet gewesen, dass sie mit einer Nichtleistung der Agentur gleichzusetzen seien, sie seien „zumindest nicht völlig unbrauchbar“ gewesen, entschied das LG München.
„Das Urteil bedeutet nicht, dass grundsätzlich keine Ansprüche auf Rückzahlung der Vermittlungsgebühr bestehen. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Angebot und Leistung können Ansprüche bestehen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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