Auch wenn der Mietvertrag eine Renovierungspflicht vorsieht müssen Mieter beim Auszug nicht unbedingt streichen. Entscheidend ist unter anderem die Frage, wie die Wohnung beim Einzug aussah.
Ist eine Wohnung beim Einzug frisch renoviert, kann der Mieter verpflichtet sein, beim Auszug ebenfalls frisch zu streichen. Sind die Räume nicht renoviert, gilt dies jedoch nicht. Es stellt sich die Frage, ab wann eine Wohnung als renoviert gilt. Die Grenzen sind hierbei fließend. Das Landgericht Berlin hat es in einem Fall genügen lassen, die Pflicht zu Schönheitsreparaturen komplett entfällt, weil die Fenster beim Einzug nicht gestrichen waren (Az.: 67 S 140/15).
Dabei war die Mieterin aus ihrer 42 Quadratmeter großen Wohnung ausgezogen, ohne zu renovieren. Sie hielt die Schönheitsreparaturklausel für ungültig. Schließlich seien die Fenster der angeblich renovierten Wohnung bei ihrem Einzug nicht gestrichen gewesen. Der Vermieter weigerte sich daraufhin, die Kaution auszuzahlen.
Zu Unrecht entschied das Gericht. Die im Formularmietvertrag verwendete Schönheitsreparaturklausel sei ungültig, weil sie die Mieterin unangemessen benachteilige. Sie sei dadurch nämlich auch verpflichtet, Gebrauchsspuren zu beseitigen, die vor ihrem Einzug entstanden seien – und das ohne einenangemessenen wirtschaftlichen Ausgleich.
Die kniffligsteFrage im Prozess war, wann eine Wohnung als renoviert gilt und wann nicht. In diesem Fall verwies die Mieterin auf die Fenster der Wohnung, die beim Einzug nicht frisch gestrichen waren und außerdem Lackschäden aufwiesen. Dies wurde vor Einzug auch so im Übergabeprotokoll festgehalten.
Der Vermieter hielt die Mängel für unerheblich, das Gericht nicht. Fenster seien ständig in Gebrauch und damit auch einer häufigeren Wahrnehmung ausgesetzt als andere Wohnungsbestandteile. Zudem fielen die Fenster in der kleinen Zweiraumwohnung stärker ins Gewicht, weil optische Mängel hier nicht so in den Hintergrund träten wie bei einer weitläufigeren Immobilie.
Das Gerichte legte fest „Eine Wohnung ist nicht erst dann unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder gar völlig abgewohnt ist„.. Vorhandene Abnutzungserscheinungen seien nur dann unerheblich, wenn sie „bei lebensnaher Betrachtung“ nicht ins Gewicht fielen. „Es kommt im Ergebnis allein darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln„. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb die Mieterin hier auch von den Schönheitsreparaturen zu befreien gewesen sei.
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