Ja, sie muss nach dem Oberlandesgerichtsurteil Düsseldorf von 09.03.2021 Az. 1 U 77/20.
Das Oberlandesgericht hatte den Sachverhalt zu entscheiden, ob die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch für den Teil der Nutzungsentschädigung zahlen muss, der darauf zurückzuführen ist, dass die Kfz-Werkstatt die Unfallreparatur schuldhaft verzögert hatte.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt bei der Auffassung, dass diese Verzögerung zu lasten des Unfallgeschädigten gehen müsste.
Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller freut sich darüber, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf dies völlig anders gesehen hat. Es hat entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung auf für die längere Zeit der Nutzungsentziehung, die Nutzungsentschädigung zahlen müsse.
Die Verzögerung bei der Reparatur gehe ausschließlich zu Lasten des Unfallgegners und dessen Versicherung.
Die ungünstige bzw. schlechte Bearbeitung des Unfallschadens durch die Kfz-Werkstatt hätte der Unfallgeschädigte nicht zu verantworten.
Ein gutes Urteil für die Betroffenen eines Verkehrsunfalles.
Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät dazu, willkürlichen Abzügen von Kfz-Haftpflichtversicherung nicht tatenlos zuzusehen, sondern sich mit anwaltlicher Hilfe dagegen zu wehren.
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