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Bekanntlich darf nach einem Unfall der Geschädigte auf der Basis eines Kostenvoranschlags Geld vom Schädiger verlangen, statt das Auto in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Hierbei muss jedoch sparsam gerechnet werden, wenn es der Schädiger verlangt. So ein Urteil des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen: VI ZR 91/09. Gemäß diesem Richterspruch darf der Fahrer eines beschädigten Autos den Schaden nicht mit den Stundensätzen einer teuren Markenwerkstatt ausrechnen, wenn der Unfallgegner auf eine gute und günstige freie Werkstatt in der Nähe hinweist.
Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Geschädigte trotzdem auf der Basis der Kosten einer Markenwerkstatt abrechnen darf. Wenn nämlich der Wagen noch keine drei Jahre alt ist, muss man sich auf keinen Fall auf eine günstige Alternative einlassen. Wenn der Wagen älter ist, kann die Billig-Schadenberechnung abgelehnt werden, wenn sie unzumutbar ist, beispielsweise wenn das Auto bislang ausnahmslos in einer Markenwerkstatt gewartet wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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