Gemäß § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind sogar verpflichtet. Das Amtsgericht Lüdinghausen (AG Lüdinghausen, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: 14 F 76/12) hat sich nun mit einem Fall befasst, in dem ein fünfjähriges Kind den Kontakt zu seiner Großmutter väterlicherseits wünschte und mit diesem Begehren an seinen Vater herantrat. Allerdings lebten die Eltern des jungen Mädchens getrennt. Das Kind wuchs dabei bei der alleinsorgeberechtigten Mutter auf. Der Vater, der das Kindesbegehren der Großmutter dann ausrichtete, musste seiner Tochter letztlich mitteilen, dass diese kein Interesse an einem Kontakt habe. Er verweigerte daraufhin die Nennung der Anschrift der Großmutter.
Daraufhin verklagte das Kind vertreten durch seine Mutter den Vater auf Benennung der Anschrift der Großmutter. Nach Auffassung des Amtsgericht Lüdinghausen besteht hierauf ein Anspruch des Kindes. Zwar besteht – anders als bei Eltern – bei den Großeltern keine Pflicht, einen Kontaktzu dem Kind herzustellen, allerdings sei es den Großeltern zumutbar, dass sich das Kind bei ihnen meldet und hierzu sei eben die Kenntnis der Anschrift erforderlich. Im Übrigen besteht zumindest dieMöglichkeit, dass das Enkellind auch erbrechtliche Anspruche gegen die Großeltern nach deren Ableben erwerben könnte. Zumindest hierfür sei die Nennung der Anschrift nun zwingend erforderlich. Der Vater wurde daher zur Benennung der Personalien im Beschlusswege verpflichtet.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Es sei ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Kindesrechte. Wenn auch Sie eine rechtliche Beratung im Familienrecht wünschen, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
Foto: © Noam @ fotolia.com
Neueste Kommentare