Geht eine Frau mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, kann sie auch Kindergeld von deren Kinder beanspruchen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für eingetragene Lebenspartnerschaften nichts anderes gelten darf als für Ehepaare.
Ein Fall:
In einem Haushalt wohnte die Klägerin mit ihren zwei eigenen Kindern und den zwei Kindern der Partnerin. Für das erste und zweite Kind stehen ihr 184 € zu. Für das dritte Kind 190 € und für das vierte Kind 215 €.
Insgesamt sind das 37 € mehr, denn Alleinstehende bekommen nur 184 € für jedes Kind, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare