Der Lärm, der von Kindern auf Spielplätzen verursacht wird, muss von den benachbarten Anwohnern geduldet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 7. Mai 2013 mit der Begründung, dass der verursachte Lärm nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelte.
Das Urteil geht auf die Initiative mehrerer Kläger zurück, die sich gegen den Betrieb des 2011 umgebauten Spielplatzes „Döhlauer Pfad“ in Berlin- Lankwitz wandten. Nach dem Klägervortrag werde der Spielplatz aufgrund seiner attraktiven Lage und der Ausstattung besonders intensiv genutzt und führe wegen des ständigen Lärms zu Wertminderungen der Grundstücke bis zu 50.00 Euro. Die Klage wurde mit der Begründung vom Verwaltungsgericht abgelehnt, dass die Kläger sich nicht auf einen öffentlich- rechtlichen Abwehranspruch berufen können, der nur im Fall schädlicher Umwelteinwirkungen bestehe.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt seit 2011 aber fest, dass Kinderlärm nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelte.
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