Kinder, Kinderlärm und demnach auch Kindergärten und Kindertagesstätten sind laut Baugesetzbuch grundsätzlich in Wohngebieten zu tolerieren, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.
Dass dies nicht schrankenlos gilt entschied nun das Münchner Verwaltungsgericht.
In dem genannten Verfahren (Az.: M8k 12.5554) sollte eine Kindertagesstätte mit bis zu 136 Kindern in einem Wohngebiet gebaut werden. Die Bewohner eines nur wenige Meter entfernten Wohnhauses befürchteten erhebliche Lärmbelästigungen und klagten gegen die Errichtung.
Zwar sollte an der Grundstücksgrenze eine zwei Meter hohe Sicht- und Schallschutzwand errichtet werden, jedoch ging das Gericht davon aus, dass diese eine bei über 100 Kindern zu erwartende Geräuschkulisse kaum mindern kann, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung.
Die zu erwartende Geräuschkulisse sei, aufgrund der Menge an Kindern nicht mehr sozialadäquat hinzunehmen und daher unzumutbar.
Damit war die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt worden, erklärt Cäsar-Preller, da diese gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen habe. Dies insbesondere daher, weil eine weitergehende Reduzierung der Geräuschkulisse möglich gewesen wäre, z.B. durch die Erhöhung der Lärmschutzwand.
Jedoch stellt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller klar, dass dieses Urteil lediglich eine Einzelfallentscheidung aufgrund atypischer Umstände sei. Auch das Gericht habe nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kindertagesstätten grundsätzlich hingenommen werden müssen, auch wenn sie ein größeres Störpotenzial besitzen.
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