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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab am Donnerstag in Straßburg einem 53jährigen aus Fulda Recht, dem deutsche Gerichte die Klärung seiner Vaterschaft und den Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn verweigert hatten.
Rechtlicher Vater des heute Siebenjährigen ist der Ehemann der Mutter. Die Gerichte hätten die Umstände dieses Falles genau prüfen sollen, befanden die Straßburger Richter. Das deutsche Recht räumt dem Schutz der Familie und den sozialen Beziehungen absoluten Vorrang ein, auch wenn ein Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Potentielle Väter bislang rechtlos
Wenn – wie in diesem Fall – das Kind mit seiner Mutter und deren Ehemann lebt, ist der potentielle leibliche Vater völlig rechtlos. Er kann nicht einmal eine Vaterschaftsanfechtung durchführen. Diese Rechtsprechung habe sogar das Bundesverfassungsgericht bestätigt, so der Anwalt des Klägers.
Die Vaterschaft gerichtlich klären lassen kann ein Mann ohnehin nur dann, wenn er auch juristische Verantwortung für das Kind übernehmen will – aber auch nur, wenn das Kind nicht mit der Mutter und dem rechtlichem Vater zusammenlebt.
Im konkreten Fall will der Kläger Klarheit schaffen und Kontakt zu seinem Kind haben, falls dieses von ihm ist. Die Straßburger Richter stärkten ihm den Rücken: Es hätte geprüft werden sollen, ob ein Umgang des mutmaßlichen Vaters im Interesse des Kindeswohles läge, befanden sie.
5.000 Euro Schmerzensgeld für den Vater
Dass dies unterblieben sei, werteten sie als Verstoß gegen das Recht auf Achtung desPrivatlebens, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Deutschland muss dem Kläger deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen. Die verheiratete Mutter hatte eine Beziehung zu dem Kläger unterhalten, trennte sich jedoch während ihrer Schwangerschaft von ihm und kehrte zu ihrem Ehemann zurück. Der Kläger hatte sein mutmaßliches Kind nie gesehen, hatte aber schon vor der Geburt seine Vaterschaft anerkannt. Das Ehepaar hatte im Interesse der Familie einen Vaterschaftstest abgelehnt, das Bundesverfassungsgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers ohne Begründung zurückgewiesen.
Gegen das Straßburger Kammerurteil kann allerdings noch Berufung beantragt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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