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Ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, hat bekanntlich einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Der eine Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, erfüllt seine Unterhaltspflichten durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil schuldet den so genannten Barunterhalt. Dieser Barunterhalt wird mittels der „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt. In täglichen Leben gibt aber immer wieder Situationen, die vom „normalen“ Kindesunterhalt nicht gedeckt sind. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Kind plötzlich unter Allergien leidet und zum eigenen Schutz eine bestimmte teure Matratze für sein Bett benötigt. Dann handelt es sich um Sonderbedarf
In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall verlangte ein Kind jedoch von seinem Vater Sonderbedarf, weil es auf Klassenfahrt gehen bzw. an einem Schüleraustausch teilnehmen wollte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Kindes zurück. Das Gericht wies darauf hin, dass der Sonderbedarf lediglich eine Ausnahme darstellt.Er muss demnach überraschend auftreten und auch der Höhe nach nicht absehbar sein. Eine Klassenfahrt wird aber normalerweise längerfristig geplant. Gleiches gilt für Austauschprogramme. Jeder Schüler und auch die Eltern wissen, dass diese Kosten irgendwann auf sie zukommen. Ist der Austausch nur ein zusätzliches Angebot (wie im vorliegenden Fall ein China-Austausch), der ohnehin nur von einem Teil der Schüler wahrgenommen wird, so liegt auch kein Sonderbedarf vor. Der Sonderbedarf soll in der Regel nur Kosten abdecken, die unvorhersehbar und plötzlich auftauchen. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass etwas anderes gelten kann, wenn der Kindesvater über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfügt. Sofern das allerdings nicht der Fall ist, muss sich der Kindesvater nicht an den entsprechenden Kosten beteiligen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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