Klauseln im Mietvertrag, wonach dem Mieter die Haltung von Kleintieren wie Katzen oder Hamster verboten wird, sind unwirksam. Demnach können diese Tiere auch ohne die Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.
Nach Ansicht von Rechtsexperten beschädigen Hamster, Schildkröten und Katzen weder eine Wohnung noch stören sie andere Mieter. Deshalb gehört ihre Haltung zur sachgemäßen Nutzung einer Wohnung.
Bei Hunden und gefährlichen oder gar giftigen Tieren sieht die Sache allerdings anders aus. Wer diese Tiere trotz Verbot durch den Vermieter hält, muss mit einer Abmahnung oder sogar der fristlosen Kündigung des Mietvertrages rechnen.
Für Tiere, die aus gesundheitlichen Gründen gehalten werden, beispielsweise Blindenhunde, gelten natürlich Ausnahmen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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