Kostenlosen Termin online buchen
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann man ein Auto meist wesentlich günstiger als bei einem Neukauf erwerben. Häufig schließen Verkäufer eine Haftung für Mängel mit einer Klausel wie „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ aus, um sich abzusichern. Nach einem aktuellen Urteil vom BGH ist ein solcher Haftungsausschluss aber nicht zulässig. Hierauf weist Rechtsanwalt Simon Kanz von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin. Im konkreten Fall kaufte der Kläger vom Beklagten ein gebrauchtes Auto zum Preis von 33.000 €. Bereits am nächsten Tag stellte der Kläger beim Fahrzeug ein „Klackern“ fest, welches vom Motor stammte. Er verlangte vom Verkäufer eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag, weil hier ein Mangel hinsichtlich des Motors vorliege. Eine solche Rückabwicklung verweigerte der Verkäufer aber, weil eine Haftung für Mängel im Kaufvertrag ausgeschlossen sei.
Hiergegen klagte der Käufer und ein Gutachter stellte fest, dass der Motor keine Kompression mehr habe. Ein kapitaler Motorschaden stehe kurz bevor. „Nach einer Klageabweisung in Vorinstanzen bekam der Kläger nun vorm BGH Recht.“, berichtet Rechtsanwalt Kanz.
Die BGH-Richter erklärten vorgenannte Klausel zum Haftungsausschluss für unwirksam, weil hierbei eine unangemessene Benachteiligung des Käufers vorliege. Eine solche folge aus einem Ausschluss einer Haftung auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für grobes Verschulden. Es erfolgte letztlich eine Zurückverweisung zum OLG Jena.
„Man sollte bei einem Gebrauchtwagenverkauf also auf eine Nutzung korrekter Vertragsklauseln achten.“, rät Rechtsanwalt Kanz.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller