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Bekanntlich muss derjenige,der einen Unfall verursacht, alle daraus entstehenden Schäden ersetzen. Wird eine Belohnung für Hinweise auf den flüchtigen Verursacher eines Verkehrsunfalls ausgesetzt, gehört auch diese zum Schadenersatz. 
In einem vor dem Amtsgericht Lemgo, Aktenzeichen: 20 C 192/10, verhandelten Fall war ein PKW mit einem Zaun kollidiert und hatte ihn auf einer Länge von 7,50 Metern beschädigt. Die Grundstückseigentümer setzten eine Belohnung aus. Und dies zu Recht. Solche „Fangprämien“ müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen. Als Belohnung ist nach Auffassung der Richter ein Viertel des tatsächlichen Schadens angemessen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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