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Wenn im Mietvertrag keine Regelung zu Schönheitsreparaturen enthalten ist, muss der Vermieter die Wohnung selbst streichen oder tapezieren. Bei Weigerung des Vermieters, hier selbst aktiv zu werden, kann der Mieter die Renovierungsarbeiten sogar selbst in Auftrag geben. In einem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall (Aktenzeichen: 65 S 440/09) entschieden die Richter in diesem Sinne. 
Der Mieter kann demzufolge vom Vermieter einen entsprechenden Kostenvorschuss für die auszuführenden Arbeiten verlangen. Basis hierfür kann ein Angebot einer Malerfachfirma sein, das der Mieter eingeholt hat. Der Vermieter kann auch nicht günstigere Angebote von Nichtfachhandwerkern entgegenhalten, die er gefragt hat. Denn der Mieter hat laut Richterspruch einen Anspruch auf „fachgerechte“ Ausführung der Arbeiten. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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