Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller bietet einen neuen, kostenlosen Service für Stammmandanten und Freunde der Kanzlei an. Lassen Sie uns Ihren Lebensversicherungsvertrag überprüfen!
Nach einer Lebensversicherungsreform im Sommer 2014 müssen Inhaber einer Lebensversicherung mit Einbußen rechnen. Denn seit ein Reformgesetz in Kraft getreten ist, müssen sich die Versicherungsnehmer nicht mehr an den sogenannten Bewertungsreserven beteiligen. „Eine Beteiligung muss nämlich nur dann erfolgen, wenn die Bewertungsreserven nicht zur Erfüllung von Garantieverpflichtungen benötigt werden. Man kann sagen, Versicherungsnehmer haften so für frühere Versäumnisse von Versicherungsunternehmen.“, meint Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Hier kann man also nicht mehr von einer korrekten Abrechnung gegenüber Versicherungsnehmern sprechen.
Finanzielle Einbußen können für Verbraucher auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages entstehen. Denn viele Versicherungen berechnen den Rückkaufswert der Lebensversicherung falsch. Wird der Rückkaufswert nach einer Auflösung des Versicherungsvertrags falsch berechnet, leidet der Geldbeutel des Versicherungsnehmers.
Verbraucher müssen insgesamt also mit erheblichen Einbußen rechnen, was ihre gesamte Finanzplanung über den Haufen werfen kann.
„Es gibt aber einen Ausweg!“, beruhigt Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Verbraucher können auch hier ihren Widerrufsjoker ziehen und so viel Geld sparen. Die meisten Lebensversicherungsverträge beinhalten nämlich auch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. So können diese auch nach vielen Jahren noch vom Verbraucher widerrufen werden.“, rät Cäsar-Preller.
Die Anwaltskanzlei Cäsar-Preller bietet ihren Stammmandanten sowie Freunden der Kanzlei hierbei einen besonderen Service: ab sofort können Verbraucher, die bereits Mandant in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller sind, ihren Lebens¬versicherungsvertrag einreichen und prüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt kostenlos.
Verbraucher sollten ihre Vertragsunterlagen also einscannen und per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die Kanzlei Cäsar-Preller schicken. Mandanten sollten auch ihre Kontaktinformationen, insbesondere ihre Telefonnummer, hinter¬lassen, damit ihnen das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt und gegebenenfalls ein Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden kann.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller und sein Kanzlei-Team freuen sich auf Ihre Nachricht!
Checkliste: Wann kann man eine Lebensversicherung widerrufen?
1. Unterlagen einer LV müssen für eine Prüfung noch vorrätig sein
Versicherungen geben Unterlagen nach Ablauf regelmäßig nicht
mehr heraus!
2. Bei aktuellen Verträgen ist ein Widerruf nach § 152 Abs. 1 VVG innerhalb von
30 Tagen möglich. Fristbeginn: § 7 Abs. 2 VVG
->Frist beginnt, wenn Versicherungsnehmer Versicherungsschein samt
Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sonstige Informationen gem. § 7VVG sowie eine Widerrufsbelehrung
erhalten hat.
-> Wenn Widerrufsbelehrung fehlt bzw. fehlerhaft ist: kein Fristbeginn!
3. Widerruf von Altverträgen ist auch noch viel später möglich. Voraussetzungen:
– LV nach „Policen-Modell“ geschlossen
->Widerrufsbelehrung geht erst mit Versicherungsschein zu
– LV-Vertrag zwischen 01.01.1995 und 31.12.2007 geschlossen
-> Hier galt nämlich § 5 a VVG a. F.!
– Versicherungsnehmer nicht bzw. nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht
belehrt
4. Ausschluss beachten: Keine Rückabwicklung bei Absicherung auf Todesfall
sowie für Berufsunfähigkeit! Hier muss man jeweiligen LV-Anteil berechnen!
5. Gekündigte Verträge auch widerrufbar, wenn sie wenigstens bis 01.01.2003
liefen!
6. Versicherungsnehmer muss alle Rechte an LV haben (keine Abtretung!).
Unser Checkliste gibt es auch zum Download oder zur Ansicht als PDF für Sie:
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