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Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so muss er seinem Arbeitgeber spätestens am 3. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung beibringen. „Arbeitgeber können aber auch schon ohne weitere Erläuterung am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.

Ein solcher Attest hat auch einen hohen Beweiswert, wie man erst kürzlich erneut beim LAG Rheinland-Pfalz feststellte (Az.: 4 Sa 398/14). Die Klägerin war als Physiotherapeutin angestellt. Sie kündigte ihre Stelle aber zum 31. Mai 2013 und bat um Gewährung ihres Resturlaubs, was ihr Arbeitgeber aber ablehnte, weil sie zu jenem Zeitpunkt einzige Arbeitskraft im Betrieb gewesen sei. „Im Anschluss fiel die Klägerin aber wegen Krankheit bis zum 31. Mai aus. Sie legte auch zwei ärztliche Atteste vor. Sie musste klagen, weil man ihren Lohn für Mai nicht auszahlte.“, berichtet Dr. Perabo-Schmidt.

Sie bekam vor Gericht Recht. Ein ärztliches Attest habe einen hohen Beweiswert für eine Erkrankung. „Eine solche Vermutungswirkung zu erschüttern, ist Sache eines Arbeitgebers. Er muss Gegenbeweise beibringen.“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Es reicht hierzu nicht aus, wenn eine Arbeitsunfähigkeit kurz vor Ende eines Arbeitsverhältnisses vorliegt.

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